Klimaschutz im eigenen Zuhause

Austauschpflicht für alte Öl- und Gas-Heizkessel und Hinweis auf verbesserte Förderung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt

Rund 40 % der gesamten Endenergie in Deutschland werden im Gebäudebereich für das Heizen und – zunehmend – für das Kühlen verbraucht. Da dieser Energiebedarf noch zu einem sehr hohen Anteil aus fossilen Energieträgern (hauptsächlich Gas und Öl) gedeckt wird, geht diese Energiebereitstellung mit erheblichen Treibhausgasemissionen einher. Der Klimaschutzplan 2050 der Bundesregierung sieht vor, dass die Treibhausgasemissionen im Gebäudesektor bis zum Jahr 2030 um mindestens 66 % gegenüber dem Jahr 1990 reduziert werden müssen.

Eine Reduktion der Treibhausgasemissionen im Gebäudesektor kann einerseits über eine Reduktion der benötigten Energiemenge, also durch eine energetische Sanierung bestehender Gebäude erreicht werden (i.W.: Dämmung der Fassade, Dämmung von Dächern, Dach- und Kellerdecken, Fenstertausch). Andererseits bzw. natürlich auch ergänzend dazu können Heizungs-/Warmwasseranlagen auf Basis von fossilen Energieträgern gegen Heizungs-/Warmwasseranlagen auf Basis von erneuerbaren Energieträgern getauscht werden.

Nebenbei bringt diese Maßnahme auch eine, oft nicht unerhebliche Ersparnis bei den jährlichen Betriebskosten, so dass sich die Investitionen auch im Lauf der Jahre amortisieren. Ein zusätzlicher Mehrwert ergibt sich aus der Wertsteigerung der Immobilie. Und auch das Ergebnis bei der Erstellung eines Energieausweises für die Immobilie fällt dann wesentlich besser aus als ohne diese Investition.

Neben den genannten Vorteilen besteht unter bestimmten Voraussetzungen sogar eine Verpflichtung zum Austausch alter Heizkessel mit Öl bzw. Gas. Die Austauschpflicht ist in der Energieeinsparverordnung (EnEV) geregelt. Wenn der Heizkessel älter als 30 Jahre ist, muss er in vielen Fällen ausgewechselt werden. Von der Austauschpflicht betroffen sind nun also Kessel bis zu dem Einbaujahr 1990. Die Austauschpflicht gilt für Heizungen mit einem Konstanttemperatur-Kessel und einer Nennleistung von 4 bis 400 kW. Von der Austauschpflicht ausgenommen sind Eigentümer von Ein- oder Zweifamilienhäusern, die ihr Haus seit 1. Februar 2002 selbst bewohnen, sofern das Gebäude nicht mehr als 2 Wohnungen aufweist. Damit gilt die Austauschpflicht zunächst vor allem für vermietete Gebäude. Tauschen müssen aber auch selbstnutzende Eigentümer, wenn das Gebäude mehr als 2 Wohnungen hat oder wenn das Haus nach dem 1. Februar 2002 erworben oder geerbt wurde. Als Frist für den Austausch gelten 2 Jahre nach dem Eigentumsübergang.

Doch es lohnt sich, auch schon früher als es das Gesetz vorschreibt, über einen Austausch nachzudenken. Denn nur für einen Heizungstausch vorab gibt es die maximale Förderung.

Seit dem 01. Januar 2020 gilt nun sogar eine verbesserte Förderung bei der Installation von Heizungs-/Warmwasseranlagen auf Basis von erneuerbaren Energieträgern. Dazu zählen: Wärmepumpenanlagen, Solarkollektoranlagen („Solarthermie“), förderfähige Hybridheizungen und Biomasseanlagen (z.B. Pellet- oder Hackschnitzel-Heizungen). Die Förderung wurde auf eine so genannte Anteilsförderung umgestellt. Das bedeutet, dass Sie zukünftig bis zu 35 Prozent Ihrer Investitionskosten vom Staat zurück bekommen können. Wird durch die Investition eine alte Ölheizung ausgetauscht, können Sie zukünftig sogar bis zu 45 Prozent Ihrer Investitionskosten vom Staat zurück bekommen. Zu den Investitionskosten zählen dabei auch die teilweise Übernahme der Entsorgungskosten für die Altgeräte. Außerdem gibt es eine Unterstützung für den Einbau effizienter Flächenheizungen und für die Erschließung von Wärmequellen. Der Deckel für die Förderung liegt bei 50.000 Euro pro Wohneinheit in Mehrfamilienhäusern.

Unbedingt notwendig ist jedoch, dass die Förderung vor Beginn der Baumaßnahmen beantragt wird.

Weitere Details zu dieser Förderung erhalten Sie über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA; www.bafa.de).

Diverse Beratungen zu dem Themenkomplex bietet auch die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. an (Telefon – kostenfrei: 0800 809 802 400, Mail: info@vz-bw.de, www.verbraucherzentrale-energieberatung.de).

So weit wir, die Grünen in Ottersweier, Ihnen weiterhelfen können, tun wir dies gerne; bitte nehmen Sie dazu per Mail (info@gruene-ottersweier.de) Kontakt zu uns auf.

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